§ 1410 BGB
Form
1649 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
1649 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.