Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1409 BGB

Beschränkung der Vertragsfreiheit

1648 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.

Vorheriger § | Nächster §