§ 1409 BGB
Beschränkung der Vertragsfreiheit
1648 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
1648 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.