§ 140 BGB
Umdeutung
155 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.