Titel 2 – Willenserklärung
§

§ 139 BGB

Teilnichtigkeit

154 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

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