Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
§

§ 1373 BGB

Zugewinn

1629 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Vorheriger § | Nächster §