§§ 1372 BGBZugewinnausgleich in anderen Fällen 1628 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches GesetzbuchWird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.