Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
§

§ 1372 BGB

Zugewinnausgleich in anderen Fällen

1628 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

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