Titel 2 – Willenserklärung
§

§ 137 BGB

Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

152 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

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