§ 136 BGB
Behördliches Veräußerungsverbot
151 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.