Titel 2 – Willenserklärung
§

§ 136 BGB

Behördliches Veräußerungsverbot

151 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

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