Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
§

§ 1368 BGB

Geltendmachung der Unwirksamkeit

1624 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.

Vorheriger § | Nächster §