§ 1368 BGB
Geltendmachung der Unwirksamkeit
1624 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.