§ 1367 BGB
Einseitige Rechtsgeschäfte
1623 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
1623 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.