Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
§

§ 1367 BGB

Einseitige Rechtsgeschäfte

1623 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

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