Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§

§ 1360 BGB

Verpflichtung zum Familienunterhalt

1612 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

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