Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§

§ 1359 BGB

Umfang der Sorgfaltspflicht

1611 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

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