§ 1359 BGB
Umfang der Sorgfaltspflicht
1611 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.