§ 1307 BGB
Verwandtschaft
1589 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.