Untertitel 2 – Eheverbote
§

§ 1307 BGB

Verwandtschaft

1589 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

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