Untertitel 2 – Eheverbote
§

§ 1306 BGB

Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

1588 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

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