Untertitel 1 – Ehefähigkeit
§

§ 1303 BGB

Ehemündigkeit

1585 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

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