Titel 1 – Verlöbnis
§

§ 1302 BGB

Verjährung

1584 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.

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