Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1219 BGB

Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb

1514 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.

(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.

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