Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1218 BGB

Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

1513 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

Vorheriger § | Nächster §