Titel 1 – Hypothek
§

§ 1167 BGB

Aushändigung der Berichtigungsurkunden

1460 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.

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