§ 1144 BGB
Aushändigung der Urkunden
1437 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.