Titel 1 – Hypothek
§

§ 1144 BGB

Aushändigung der Urkunden

1437 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

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