Titel 1 – Hypothek
§

§ 1165 BGB

Freiwerden des Schuldners

1458 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.

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