§ 1183 BGB
Aufhebung der Hypothek
1478 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.