Titel 1 – Hypothek
§

§ 1183 BGB

Aufhebung der Hypothek

1478 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

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