Titel 1 – Hypothek
§

§ 1138 BGB

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

1431 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

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