Titel 1 – Hypothek
§

§ 1136 BGB

Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

1429 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

Vorheriger § | Nächster §