§ 1136 BGB
Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
1429 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.