Titel 1 – Hypothek
§

§ 1135 BGB

Verschlechterung des Zubehörs

1428 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

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