Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
§

§ 1102 BGB

Befreiung des Käufers

1395 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.

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