Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
§

§ 1101 BGB

Befreiung des Berechtigten

1394 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.

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