§ 1101 BGB
Befreiung des Berechtigten
1394 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.