§ 1097 BGB
Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
1390 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.