Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
§

§ 107 BGB

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

121 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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