§§ 106 BGBBeschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger 120 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches GesetzbuchEin Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.