Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
§

§ 106 BGB

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

120 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Vorheriger § | Nächster §