§ 1065 BGB
Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
1358 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.