Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1065 BGB

Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

1358 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Vorheriger § | Nächster §