Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1064 BGB

Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

1357 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.

Vorheriger § | Nächster §