§ 1064 BGB
Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
1357 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.