Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1062 BGB

Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

1355 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.

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