Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1061 BGB

Tod des Nießbrauchers

1354 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

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