§ 1061 BGB
Tod des Nießbrauchers
1354 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.