§§ 1059e BGBAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs 1352 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches GesetzbuchSteht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.