Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1059e BGB

Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

1352 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

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