§ 1059d BGB
Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
1351 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.