§ 1059 BGB
Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
1347 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
1347 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.