Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1059 BGB

Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

1347 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

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