§ 1058 BGB
Besteller als Eigentümer
1346 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.