Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1058 BGB

Besteller als Eigentümer

1346 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.

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