Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
§

§ 105 BGB

Nichtigkeit der Willenserklärung

118 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

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