Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
§

§ 104 BGB

Geschäftsunfähigkeit

117 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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