§ 104 BGB
Geschäftsunfähigkeit
117 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.