§ 1034 BGB
Feststellung des Zustands
1322 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
1322 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.