Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1034 BGB

Feststellung des Zustands

1322 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.

Vorheriger § | Nächster §