§ 1033 BGB
Erwerb durch Ersitzung
1321 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.