Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1033 BGB

Erwerb durch Ersitzung

1321 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

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