Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1031 BGB

Erstreckung auf Zubehör

1319 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.

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