§ 1030 BGB
Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
1318 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.