Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
§

§ 1027 BGB

Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

1315 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

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