Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
§

§ 1026 BGB

Teilung des dienenden Grundstücks

1314 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

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