Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
§

§ 1020 BGB

Schonende Ausübung

1308 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

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