Titel 1 – Grunddienstbarkeiten
§

§ 1019 BGB

Vorteil des herrschenden Grundstücks

1307 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

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