Titel 5 – Miteigentum
§

§ 1008 BGB

Miteigentum nach Bruchteilen

1302 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

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