Titel 5 – Miteigentum
§

§ 1011 BGB

Ansprüche aus dem Miteigentum

1305 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

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