§ 1011 BGB
Ansprüche aus dem Miteigentum
1305 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.